§ Präambel
In der nachfolgenden Satzung sind alle Begriffe, Bezeichnungen und Ämter in der männlichen Schreibweise auch in der weiblichen Form gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Dialog Baden – Württemberg”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name “Gesellschaft für Dialog Baden – Württemberg e.V.”; Abkürzung „GfD BW“.
- Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, einschließlich der Studentenhilfe.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht durch u.a. interreligiösen Dialog und des Kulturaustausch. Gemeinsamkeiten zwischen den Weltreligionen und Kulturen bekannt machen, um hier das gegenseitige Verständnis und die Akzeptanz zu fördern.
- Bei Kultur-, Dialog- und Religiösenanlässen bzw. Festtagen, organisieren von Veranstaltungen, Seminaren und Vorträgen.
- Mit Absolventen und aktiv Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen wird ein Dialogkreis gegründet und ausgeweitet. Gleichzeitig sollen die gegenseitigen Interessen der beteiligten Interessengruppen gefördert werden. Dies geschieht u.a. durch Vortragsveranstaltungen, die Einrichtung einer internetfähigen Datenbank, das Veranstalten gemeinsamer Foren von Absolventen und Studierenden zur Unterstützung und Pflege der Kommunikation, der beruflichen Orientierung und Entwicklung. Weiterhin können dem Zweck des Vereins dienliche Stipendien an Studenten gewährt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf kein Vereinsvermögen an Dritte oder Mitglieder verschenken.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diesen gemeinnützigen Zweck. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es können mit vergleichbaren internationalen Vereinen, dem Vereinszweck dienliche Kooperationen eingegangen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied und Mitglied des Vereins werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen.
- Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bzw. der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt der Vorstand fest. Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder liegen über den Beiträgen der Mitglieder. Die Mitglieder (nicht ordentlichen Mitglieder) können auch, bei Beschluss des Vorstandes, beitragsfrei sein. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt des Mitglieds.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
- Der Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds schriftlich und einstimmig, Gründe müssen nicht genannt werden.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder, der Vorstand und der Beirat.
- Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Benennung der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung (Zweidrittelmehrheit) über die Auflösung des Vereins
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter gibt die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Abweichend von § 8 (1) beträgt die Frist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Satzungs- oder Zweckänderung vier Wochen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mehr als 50% der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder wird geheim und schriftlich abgestimmt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks ist nur mit Zustimmung von Zweidrittel der Mitglieder möglich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorständen.
- Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der Geschäfte des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts, Buchführung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Festlegung von Stipendien für Studenten
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds endet auch sein Amt im Vorstand.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15 Beirat
- Der Beirat hat die Funktion den Vorstand zu unterstützen und zu beraten. Diese Funktion übt der Beirat insbesondere durch die Teilnahme an den Vorstandssitzungen aus, wenn Sie dazu eingeladen wurde. Jedoch besitzt der Beirat bei Entscheidungen des Vorstandes kein Stimmrecht. Er soll weiterhin die Kommunikation innerhalb und außerhalb des Vereines fördern und zu einer breiten Meinungsvielfalt führen. Der Beirat unterstützt die Gewinnung neuer Ideen, Spenden und Mitglieder.
- Der Beirat kann aus bis zu 10 Mitgliedern bestehen. Bei der Besetzung des Beirates sollten möglichst viele verschiedene Gruppierungen (z.B. Absolventen aus unterschiedlichen Studienrichtungen, Vertreter aus der Professorenschaft, aus studentischen Organisationen und aktive Studenten) berücksichtigt werden.
- Wahl und Amtsdauer des Beirates richten sich nach den Bestimmungen des Vorstandes
aus § 13 Abs. 1.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Im Falle der Liquidierung des Vereins, wird das verbleibende Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein, der durch den Beschluss des Vorstandes festgelegt wird, übergeben. Dasselbe gilt bei Wegfall der Gemeinnützigkeit. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand: 20.10.2014